§1 Geltungsbereich - Vertragsgegenstand
- Die AGB des AN gelten für die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware, Individualsoftware, Wartung, Hosting, Reparatur, Graphik und Designleistungen und sonstige vom AN angebotenen Leistungen nach Maßgabe des zwischen dem AN und dem AG geschlossenen Vertrages/ der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
- Die AGB des AN gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den AGB des AN abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der AN nicht an, es sei denn er haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB des AN gelten auch dann, wenn der AN in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des AG die vertraglich geschuldeten Leistungen vorbehaltlos erbringt.
- Diese AGB des AN gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
- Bei Wartungsverträgen übernimmt der AN folgende Verpflichtungen:
- a) Nach Zustandekommen des Wartungsvertrages wird der AN gemäß Terminvereinbarung die zu wartende Anlage überprüfen. Dazu hat der AG dem AN, soweit nicht anders vereinbart, mindestens 8 Werktage vor dem Termin die vollständige, aktuelle Dokumentation des Systems/ der Anlage zu übersenden. Diese muss einen vollständigen Überblick über die vorhandene IT-Infrastruktur des AG bieten und mindestens Angaben zu Art und Eigenschaften der Systeme, Administrator-Zugriffsdaten, Herstellerangaben und Gerätedaten enthalten. Der AG hat vorab evtl. vorhandene Daten und Programme auf dem betroffenen System zu sichern, sodass im Falle eines Systemausfalls eine vollständige Wiederherstellung des Systems und aller Daten möglich ist. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, sind diese in dem aus dem entsprechenden Bericht hervorgehenden Umfang auf Kosten des Auftraggebers zu beseitigen, bevor die Wartung begonnen werden kann.
- b) Die regelmäßigen Wartungen finden in den in dem Wartungsvertrag festgelegten Abständen statt, wobei die genauen Termine bis zu vier Wochen vor oder nach den vorgesehenen Wartungszeitpunkten liegen dürfen. Die erste Wartung kann nur termingerecht erfolgen, wenn etwaige, nach der Überprüfung gemäß a) festgestellte Mängel behoben worden sind.
- c) Die regelmäßigen Wartungen umfassen die im Vertrag festgelegten Leistungen. Nicht im Preis des Wartungsvertrages enthalten sind:
- Fahrkosten des Auftragnehmers, soweit nicht anderweitig vereinbart
- Ersatzteilkosten für Geräte und Maschinen
- Arbeiten an Geräten/ Maschinen,/ Systemen, für die kein Wartungsvertrag besteht
- Notdienste außerhalb der Leistungszeit gemäß § 5.
- Notwendige ungeplante Anwesenheit vor Ort
(d) Es liegt im Ermessen des AN, ob eine Wartung elektronisch über einen Zugang oder persönlich in den Geschäftsräumen des AG stattfindet. Bei elektronischer Wartung hat der AG eine stabile Internetverbindung für den Fernzugang zu den Geräten/ Maschinen/ Systemen zu gewährleisten, sodass der AG seinen Pflichten nachkommen kann.
- e) Es liegt in der Verantwortung des AG, Geräte und Server so unterzubringen und zu lagern, dass diese nicht überhitzen und frei von äußeren Einflüssen funktionsfähig gehalten werden. Der AN übernimmt dafür keine Haftung.
§2 Angebot und Vertragsschluss
- Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das der AN innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, durch Übergabe des Softwarepakets/ bei Individualsoftware durch Übergabe des Werkes/ Erbringung der Wartungsleistung annehmen kann. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch den AN sind freibleibend.
- Bei Individualsoftware/ Graphik-/ Designleistungen behält der AN sich die Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN.
§3 Nutzungsrecht
- Der Kunde erhält ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software. Er ist berechtigt, die Software je nach Vereinbarung nur auf einem Computer einzusetzen (Einzellizenz) / die Software auf mehreren Computern einzusetzen (Netzwerklizenz). Die Software gilt als in einem Computer eingesetzt, wenn sie in den Arbeitsspeicher (RAM) geladen oder auf einem Festspeicher (z. B. Festplatte installiert) ist.
- Bei Individualsoftware/ Graphik-/ Designleistungen darf der Auftraggeber nur sofern ausdrücklich vereinbart, die vom AN erstellte Software weiterentwickeln und beliebig verwerten. Ansonsten gilt auch hier § 3.1. Dies schließt jedoch auch das Recht zur Veräußerung an Dritte grundsätzlich und dauerhaft aus.
- Im Übrigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte die zwingenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (§§ 69a ff. UrhG) ergänzende Anwendung.
- Im Falle der Nutzung von Online-Angeboten verpflichtet sich der AG, durch seine Internet-Präsenz nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter (Urheber-, Marken-, Namens-, Datenschutzrechte usw.) zu verstoßen. Der AN ist bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen berechtigt, seine Leistungen mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Internet-Präsenz des AG zu sperren.
- Der AG ist bei Hostingverträgen nur dann berechtigt, den vertragsgegenständlichen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, wenn der AN einer solchen Nutzungsüberlassung an Dritte in Textform (§ 126 b BGB) zustimmt.
§4 Preise und Zahlungsbedingungen
- Bei Standardsoftware ist der angebotene Kaufpreis bindend, bei Individualsoftware/ Graphik-/ Designleistungen entsprechend die vertraglich vereinbarten Preise. Bei Wartungsverträgen gelten die im Vertrag festgelegten Wartungsgebühren. Gegenüber Verbrauchern ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Ist der Kunde Unternehmer, gibt der AN lediglich den Nettopreis an. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in den Preisen des AN eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen ohne jeden Abzug innerhalb von 7 Tagen zum Ausgleich fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Im Falle eines Zahlungsverzugs von mehr als drei Monaten hat der AN zudem das Recht, den bestehenden Vertrag fristlos zu kündigen, ggfs. bereits gelieferte Ware zurückzufordern und ggfs. zur Verfügung gestellte Domainadressen zu sperren/ zurückzuhalten/ zu löschen.
- Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom AN eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.
- Bei Verträgen über Wartung, Domainreservierung und Hosting ist die Leistung grds. 12 Monate im Voraus abrechenbar. Dies gilt auch bei Vertragsverlängerung.
- Wird Lastschriftverfahren vereinbart, fällt im Falle der Nichteinziehbarkeit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von Euro 10,00 an.
- Bei Wartungsverträgen gilt zusätzlich Folgendes:
- Durch die Zahlung der Wartungsgebühr sind ausschließlich Regelwartungen inkl. einer Datensicherung mitabgegolten. Auftretende Störungen der Anlage, beispielsweise durch Trojaner oder durch Eigenverschulden des Auftraggebers, unsachgemäße Fremdreparatur, vorsätzlich oder fahrlässig fehlerhafte Bedienung, etc. sind von den Regelwartungen nicht erfasst und entsprechende Schadensbehebung gesondert zu beauftragen.
- Das bei den Wartungen für Normalreparaturen einzusetzende Material wird gesondert in Rechnung gestellt und ist vom Auftraggeber zu vergüten, sofern kein Gewährleistungsfall vorliegt.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt sind. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Der AN behält sich das Recht vor, die Wartungsgebühren entsprechend eingetretener Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt eine Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Gebührensatzes, steht dem Verbraucher ein Vertragsauflösungsrecht zu, wovon der Verbraucher innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe der Veränderung Gebrauch machen kann.
- Bei notwendigen Reparaturen bedarf es der vorherigen Genehmigung der vom AN festgestellten Kosten durch den Auftraggeber. Sollte über die vom Auftraggeber zu erstattenden Kosten keine Einigung erzielt werden, hat der Auftraggeber die notwendigen Reparaturen in dem vom AN festgestellten Umfang anderweitig in Auftrag zu geben. Für diesen Fall und für den Fall, dass keine Reparatur durchgeführt wird, entfällt jegliche Haftung des AN für Schäden.
- Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt sind. Soweit der AG Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Bei Wartungsverträgen gelten die im Vertrag festgelegten Wartungsgebühren. Die Wartungsgebühren sind jeweils innerhalb 7 Tagen nach Rechnung fällig und kostenfrei an den AN zu entrichten.
- Der AN ist berechtigt, die Vergütung für die von ihm angebotenen Leistungen im Falle von Kostensteigerungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) erstmalig sechs Monate nach Abschluss dieses Vertrages zu erhöhen. Zu weiteren Erhöhungen der Vergütung gemäß § 315 BGB ist der AN berechtigt, wenn die letzte Preiserhöhung mindestens sechs Monate zurückliegt. Der AN verpflichtet sich, auch etwaige Einsparungen in die Berechnung der Kosten miteinzubeziehen. Auf Anforderung teilt der AN dem AG die Berechnungsgrundlage mit. Dem AG steht im Falle einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht zu.
- 5 Leistungszeit
- Die üblichen Geschäftszeiten des AN sind: Montag bis Freitag, 9 Uhr – 18 Uhr
- Sind vom AN Lieferfristen (bei Standardsoftware) oder Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen (bei Individualsoftware/ Graphik-/ Designleistungen) angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen in Fällen von Streik, höherer Gewalt, Liefer- oder Verfügbarkeitsschwierigkeiten, und zwar für die Dauer der Verzögerung sowie die notwendige Zeit für die Wiederaufnahme der Leistung. Werden bei Individualsoftware/ Graphik-/ Designleistungen nach Auftragserteilung Zusatzleistungen oder Änderungen vereinbart, ist der AN berechtigt, den vereinbarten Fertigstellungstermin angemessen anzupassen.
- Notdienste und Noteinsätze außerhalb der Geschäftszeiten des AN gemäß (1) sind folgenden Aufschlägen zu vergüten:
Montag bis Freitag von 20 Uhr - 24 Uhr: 25%
Montag bis Freitag ab 24 Uhr: 50%
Samstag bis 20 Uhr: 50%
Samstag ab 20 Uhr: 100%
Sonn- und Feiertag bis 18 Uhr: 100%
Sonn- und Feiertag ab 18 Uhr: 150%
- Bei Wartungsverträgen sind die Leistungszeiten vom AN frei wählbar, jedoch so zu wählen, dass die jeweiligen Kernarbeitszeiten des AG nicht erheblich beeinträchtigt werden.
- Werden für Installations-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten AN-seitig Informationen benötigt (z.B. Zugangsdaten, Kennwörter, Kontaktdaten etc.), gehen Wartezeiten bis zur Bereitstellung solcher Daten zu Lasten des Aufgebers. Für dadurch entstehende Verzögerungen und ggfs. daraus resultierende Schäden wird keine Haftung übernommen.
- Soweit möglich, wird der AN gegenüber dem AG vorab seine Einschätzung hinsichtlich der benötigten Leistungszeit mitteilen.
§6 Haftung für Mängel bei Lieferung und Installation von Standardsoftware/ Betriebssystemen
- Ist der Kunde Verbraucher, haftet der AN bei Vorliegen eines Mangels der AN-Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel dem AN gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn der AN den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
- Ist der Kunde Unternehmer, behält der AN sich bei Vorliegen eines Mangels der AN-Leistung die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
- Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre. Die Frist beginnt mit Gefahrenübergang.
- Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist immer ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt.
- Garantien im Rechtssinne erhält der AG durch den AN nicht.
- Die Installation der Software setzt die Zustimmung des AG zu den Lizenzvereinbarungen des jeweiligen Herstellers voraus.
§7 Haftung für Mängel bei Individualsoftware/ Graphik-/ Designleistungen
- Für etwaige Mängel leistet der AN nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern der AN die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder er die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert oder diese objektiv fehlgeschlagen oder unmöglich ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
- Der AN haftet nicht für die Wiederherstellung der vom AG übersandten Graphiken, Darstellungen oder sonstiger Inhalte für Graphik-/Designleistungen. Diese sind dem AN in jedem Falle ausschließlich in Kopie zu übersenden.
- Bei Graphik-/ Designleistungen in gedruckter Form wird eine Haftung nur bis zum Zeitpunkt der Druckfreigabe übernommen. Die Druckfreigabe durch den Kunden gilt als Abnahme des Werkes.
- Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind jedoch ausgeschlossen, wenn dieser die Software selbst verändert hat oder durch Dritte verändern ließ, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass eine Änderung der Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen nicht wesentlich erschwert wird und der Mangel der Software bei Abnahme anhaftete.
- Der AN gewährleistet, dass die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach den Erkenntnissen des AN keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung entsprechend dieser Vereinbarung einschränken oder ausschließen. Dies gilt nicht, soweit Graphiken und sonstige Inhalte seitens des AG zur Verfügung gestellt wurden. Sollten durch solche Inhalten Rechte Dritter verletzt oder beeinträchtigt werden, hat der AG den AN von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern hin umfassend freizustellen.
- Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich gegenseitig benachrichtigen, falls gegen einen von ihnen Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
- Wird die vertragsgemäße Nutzung entgegen Absatz 3 oder 4 durch Schutz-rechte Dritter beeinträchtigt, so hat der AN unbeschadet der dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche das Recht, in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang nach dessen Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden können.
- Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 634a BGB. Danach verjähren die Ansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB).
- Weitergehende Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch den AN nicht.
§ 8 Haftung für Mängel bei Wartungsverträgen und Reparaturaufträgen
- Für etwaige Mängel der Leistung leistet der AN Gewähr durch Nachbesserung. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Kündigung des Vertrages verlangen. Dies gilt auch, wenn der AN die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert.
- Kein Mangel der Leistung liegt vor, wenn eine Wartung oder Reparatur aufgrund von Mängeln der vorhandenen Hard-/ Software/ des Systems technisch nicht möglich war.
- Der AN haftet nicht für den Verlust von Daten auf zu reparierenden Geräten. Der AG ist verpflichtet, vor Übergabe an den AN eine umfassende Sicherung bzgl. des betroffenen Systems durchzuführen, um eine vollständige Wiederherstellung im Falle eines Systemausfalls vornehmen zu können.
- Das Recht auf Kündigung steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
- Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch den AN nicht.
§ 9 Haftung bei Hostingverträgen
1) Der AN bietet als Hosting-Provider u.a. Internet-Hosting-Dienste an Verfügung und stellt auch die dafür notwendige Infrastruktur für Web-Angebote des AG zur Verfügung. Der AG verpflichtet sich, durch Angebote und Darstellungen seiner Internetpräsenz nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter (Urheber-, Marken-, Namens-, Datenschutzrechte usw.) zu verstoßen. Dazu zählen erotische oder damit verwandte Inhalte, Shareware, Public Domain, Freeware, Video- und Audiodateien oder damit verwandte Inhalte, außer sie dienen zur Darstellung Ihrer Seiten auf unserem Server. Onlinespiele oder andere leistungsintensiven Anwendungen sind auf regulärem Webspace nicht erlaubt und dürfen besonderer Absprache
- Der AG hat den AN von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, die von Dritten gegen den AN geltend gemacht werden, die aus der Rechtswidrigkeit von Inhalten resultieren, die der AG auf dem Server gespeichert hat. Das gilt auch bei Versand von Spam-Emails. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, den AN von Rechtsverteidigungskosten (z.B. Gerichts- und Anwaltskosten) vollständig freizustellen. Im Falle des Versands von Spam-Emails übernimmt der AG die Kosten der Reklassifizierung des Servers, d.h. dass der Server von allen Schwarzen Listen entfernt wird und der Zustand vor dem Versand der Spam-Emails wieder hergestellt wird. Der AG haftet in keinem Fall für Angebote und Inhalte der Internetpräsenz des AG.
- In Fällen von Verstößen gegen 2) oder im Falle von Angriffen Dritter auf das Online-Angebot des AG ist der AN berechtigt, das Angebot soweit erforderlich offline zu nehmen oder zu sperren, bis Schadsoftware/ die Folgen des Angriffs beseitigt worden sind. Der AN haftet in diesem Fall nicht für evtl. entstehenden Nutzungsausfall oder sonstigen Schaden durch die Nichtverfügbarkeit des Online-Angebotes.
- Eine Garantie für die dauernde Funktionsfähigkeit eines Servers kann der AN nicht übernehmen. Der AN ist daher verpflichtet, tagesaktuelle Sicherungskopien seiner Daten zu erstellen. Eine Haftung für den Verlust von Daten durch einen Systemausfall wird ausgeschlossen.
§ 10 Generelle Haftungsbegrenzung
- Die Haftung des AN für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden. Die Haftung im Fall der Verletzung von vertraglichen Pflichtverletzungen wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Verzugsschäden wird auf insgesamt maximal 10% des Lieferwertes begrenzt.
- Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für fahrlässige Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des AN.
- Soweit die Schadensersatzhaftung des AN ausgeschlossen/ eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN.
- Die Haftung des AN gegenüber dem AG wegen Vertragsverletzungen, Verstoß gegen gesetzliche Pflichten, unerlaubten Handlungen oder sonstigen Gründen, für entgangene Nutzung von Teilen der Lieferung oder der Gesamtlieferung, für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Ansprüchen Dritter oder andere indirekte oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
- Folgeschaden bezeichnet jeden Schaden der nicht direkt und unmittelbar aus der Handlung/ der Unterlassung einer der Parteien resultiert, sondern nur aus der Konsequenz einer solchen Handlung/ Unterlassung.
- Die Gesamthaftung des AN gegenüber dem AG im Rahmen des jeweiligen Auftrages ist begrenzt auf 50% des Auftragswertes.
- Dieser Artikel beschränkt jedoch nicht die Haftung des AN im Fall von Betrug oder vorsätzlichem Missverhalten des AN.
- Nach Ablauf der Gewährleistung ist jede Partei für Schäden oder Verluste gleich welcher Art an ihren Vermögensgegenständen verantwortlich (egal ob diese im Eigentum der geschädigten Partei stehen, oder von ihr nur gemietet oder geleast sind) und beide Parteien verzichten auf jegliche Regressansprüche gegenüber der anderen Partei, auch wenn der Schaden oder der Verlust durch Fahrlässigkeit der anderen Partei oder dessen Personal verursacht wurde.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
- Bei Verträgen mit Verbrauchern behält der AN sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Software bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer, behält der AN sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Software bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
§ 12 Verjährung eigener Ansprüche
Die Ansprüche des AN auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 13 Besondere Pflichten des AG
- Für die Installation der Software ist ausschließlich die in der Dokumentation enthaltene Installationsanleitung maßgeblich. Es obliegt dem Kunden, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Installation notwendigen Systemvoraussetzungen (Hardware oder sonstige Software) bereitzustellen.
- Eine Übertragung des Programms durch Überspielen, gleich welcher Form, ist unzulässig.
- Eine Weitervermietung der Software ist untersagt.
§ 14 Form von Erklärungen
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der AG gegenüber dem AN oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
- Reguläre Kommunikation kann telefonisch oder elektronisch abgewickelt werden. Der Auftraggeber erteilt sein Einverständnis durch Übermittlung der Telefonnummer/ Emailadresse.
§15 Vertragsdauer und Kündigung
Die jeweilige Vertragsdauer richtet sich nach der jeweils individuellen Vereinbarung. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
§ 16 Erfüllungsort
- Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung des Absatzes 3 etwas anderes ergibt.
- Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts das für den Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständige Gericht.
§ 17 Verschiedenes
Falls ein Teil der AGB unwirksam ist oder wird, hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der restlichen AGBs. Die Parteien vereinbaren in einem solchen Fall eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.
Stand unserer AGB ist 1. Januar 2017